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Grundsätzlich kann der Mieter vom Vermieter Schadenersatz verlangen, falls dieser eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausspricht und dieser in Wirklichkeit nicht besteht.
Voraussetzung sei jedoch unter anderem, dass zwischen der Täuschung durch den Vermieter und dem Auszug des Mieters ein Kausalzusammenhang bestehe.
Allein der Abschluss eines Räumungsvergleiches führe noch nicht zwangsläufig zur Unterbrechung der Kausalität. Es komme dabei insbesondere darauf an, welchen Sachverhalt die Vertragsparteien zugrunde gelegt hätten. Wollten sie mit dem Vergleich auch den Streit darüber beseitigen, ob der Eigenbedarf bestehe, könne darin Verzicht auf Schadenersatzansprüche gesehen werden. Schließen beide Parteien einen Vergleich, kommt es darauf an, ob mit diesem ein Schlussstrich unter das Mietverhältnis gezogen werden sollte, ohne Rücksicht darauf, ob der Eigenbedarf vorhanden ist. Dann scheiden Schadenersatzansprüche des Mieters aus.