Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Der Vermieter von Zimmern in einem Wohnheim kann sich nur auf die erleichterte Kündigungsmöglichkeit für Wohnraum in Studentenwohnheimen berufen, wenn er ein Belegungskonzept praktiziert, das an studentischen Belangen orientiert ist und eine Rotation nach abstrakt-generellen Kriterien vorsieht.Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten bestimmte Vorschriften des sozialen Mieterschutzes nicht. So muss u.a. der Vermieter eines Studentenwohnheims im Rahmen einer Kündigung kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses dartun (§ 549 Abs. 3 BGB i.V. mit § 573 BGB). Aus der Entstehungsgeschichte des § 549 Abs. 3 BGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber die in dieser Norm enthaltene Einschränkung des sozialen Mieterschutzes nur vor dem Hintergrund des als höher gewichteten Ziels für gerechtfertigt gehalten hat, möglichst vielen Studierenden das Wohnen in einem Studentenwohnheim zu ermöglichen und dabei alle Bewerber gleich zu behandeln. Die Dauer des Mietverhältnisses muss dazu im Regelfall zeitlich begrenzt sein und darf nicht den Zufälligkeiten der studentischen Lebensplanung oder dem eigenen freien Belieben des Vermieters überlassen bleiben. § 549 Abs. 3 BGB dient nicht dazu, dem Vermieter eine im Einzelfall gewollte Vertragsbeendigung mit ihm nicht genehmen Mietern zu ermöglichen. Das der Rotation zugrundeliegende, die Gleichbehandlung aller Bewerber wahrende Konzept des Vermieters muss sich dabei mit hinreichender Deutlichkeit aus einer Satzung, entsprechender Selbstbindung oder jedenfalls einer konstanten tatsächlichen Übung ergeben. An einem derartigen Belegungskonzept fehlt es bei dem vom Kläger betriebenen Wohnheim im Streitfall. Die von ihm erklärte Kündigung war deshalb – mangels eines gemäß § 573 Abs. 1 BGB erforderlichen berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses – unwirksam.