Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Dem Mieter steht eine Minderung der Miete wegen vorübergehend erhöhtem Straßenlärm durch eine Baustelle nur unter besonderen Umständen zu. Im zugrunde liegenden Falle wohnte ein Mieter bereits seit 2004 in der Innenstadt Berlins. Von Juni 2009 bis November 2010 musste wegen einer Baustelle der stadteinwärts fahrende Verkehr über die am Mietshaus befindliche, bislang ruhige Seitenstraße umgeleitet werden. Dadurch kam es dort in diesem Zeitraum zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen. Aus diesem Grund kürzte einer der Mieter ab Oktober 2009 die Miete um 10 %, weil er sich durch den Verkehrslärm gestört fühlte. In der gestiegenen Lärmbelästigung sah er einen Mietmangel. Der Vermieter war anderer Ansicht und verklagte ihn auf Zahlung der restlichen Miete. Die Richter verwiesen zunächst darauf, dass ein Mieter auch bei einer durch eine Straßenbaustelle verursachten Lärmbelästigung einen Anspruch auf Mietminderung haben kann. Dies setzt allerdings voraus, dass der Verkehrslärm eine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs darstellt. Davon kann normalerweise nur dann ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Eine solche wurde im konkreten Fall jedoch nach den Feststellungen des Gerichts nicht getroffen. Bei Abschluss des Mietvertrags wurde die Beschaffenheit weder ausdrücklich vereinbart, noch wurde eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Eine solche setzt voraus, dass der Vermieter erkannt hat oder erkennen musste, dass der Mieter die ruhige Lage als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht und dass der Vermieter hierauf zustimmend reagiert hat. Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, ist zur Bestimmung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung die Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben maßgeblich. Das bedeutet: Wenn die vorübergehende Lärmbelastung innerhalb einer für eine Innenstadtlage in Berlin üblichen Grenze liegt, liegt kein Mietmangel vor. Da die vorgetragenen Lärmwerte nach den im Berliner Mietspiegel ausgewiesenen Grenzen keine hohe Belastung darstellen, müssen die Mieter die erhöhte Lärmbelästigung hier hinnehmen und können sich nicht auf einen Mietmangel berufen.