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Überlässt ein Ehemann das in seinem Alleineigentum stehende Haus für die Dauer des Getrenntlebens seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, kann diese dem Erwerber des Hauses jedenfalls dann nicht den mietrechtlichen Kündigungsschutz entgegen halten, wenn zwischen den Eheleuten nicht ausdrücklich ein Mietverhältnis abgeschlossen wurde, die Ehefrau von den Verkaufsbemühungen ihres Ehemanns wusste und Kaufinteressenten regelmäßig Zutritt gewährt hat.