Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Viele Mieter glauben, mit Bezahlung der Betriebskostenabrechnung sei das letzte Wort gesprochen. So auch in einem Fall, in dem die Vermieterin einem Abrechnungsfehler unterlag und daher eine Nachzahlung von über 6000 Euro verlangte. Die beklagten Mieter vertraten die Meinung, dass Vermieter, die zu wenig Betriebskosten abgerechnet haben, nichts mehr nachfordern könnten. Rechtlich betrachtet fehlt es allerdings an einer entsprechenden Folge. Nimmt der Vermieter die Zahlung nur an, schließt er ohne das Hinzutreten weiterer Umstände spätere Nachforderungen damit nicht aus. Grund dafür ist, dass die Betriebskostenabrechnung nur eine rechtliche unverbindliche Wissenserklärung darstellt. Bloße Zahlungen und deren Annahme gelten nur als Erfüllungshandlungen. Für sich allein genommen beweist das noch nicht, dass kein Streit darüber herrscht. Im Übrigen gilt für Mieter das Gleiche, sollten sie zu viel gezahlte Betriebskosten zurückverlangen. Die Ausschlussfrist für nachträgliche Nebenkostenforderungen von einem Jahr nach Beendigung des Abrechnungszeitraums wie bei der Wohnungsmiete gilt bei der Gewerbemiete im Übrigen nicht.