Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ein Wohnungseigentümer hat Anspruch darauf, dass bei Eigentümer­ver­sammlungen ein Rauchverbot herrscht. Es sei den Eigentümern angesichts der Gesundheitsgefahren des Passivrauchens in geschlossenen Räumen nicht zumutbar, sich Zigarettenrauch auszusetzen. Es sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass durch die Ablehnung des Rauchverbots manche Wohnungseigentümer bewusst aus der Eigentümerversammlung ausgeschlossen würden. Es gelte aber der Minderheitenschutz. Demgegenüber könne dem Interesse der Raucher dadurch Rechnung getragen werden, dass Raucherpausen gemacht werden. Ein entsprechender oder ablehnender Beschluss durch die Wohnungs­eigentümer­versammlung kommt jedoch dann nicht zustande, wenn lediglich eine Probeabstimmung durchgeführt wurde. Eine solche Probeabstimmung stelle keinen wirksamen Beschluss über ein Rauchverbot dar. Ein tatsächlicher "Beschluss" liege indessen nur vor, wenn nach dem Willen der Wohnungseigentümer eine verbindliche Regelung innerhalb eines formellen Verfahrens getroffen werden soll. Das Beschlussergebnis müsse förmlich und durch den Versammlungsleiter festgestellt werden. Durch konkludentes Handeln bzw. stillschweigendes Schweigen komme ein Beschluss nicht zustande. Davon ausgehend kann durch eine Probeabstimmung folglich kein Beschluss zustande kommen, da sie lediglich der Feststellung von Mehrheitsverhältnissen diene. Eine Abstimmung über eine Regelung findet in ihr dagegen nicht statt.