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Wird in einem Formularmietvertrag über gewerblich genutzte Räume der Mieter neben der bedarfsabhängigen Vornahme von Schönheitsreparaturen auch dazu verpflichtet, die Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem "bezugsfertigen Zustand" zurückzugeben, ergibt sich daraus kein Summierungseffekt, der zur Unwirksamkeit der beiden Klauseln führt. Dazu sei gesagt: Formularmietverträge unterliegen dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die in einem Mietvertrag enthaltenen Klauseln, nach der Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan unabhängig von der tatsächlichen Notwendigkeit erbrachte werden müssen, sind unwirksam. Zulässig sind hingegen Klauseln, die eine Renovierung innerhalb bestimmter Fristen zwar für den Regelfall vorsehen, diese aber vom tatsächlichen Erhaltungszustand der Mieträume abhängig machen. Die Regelung zur Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter benachteilige diesen auch nicht etwa unangemessen und halte deshalb einer Inhaltskontrolle stand (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil sie keine zwingend einzuhaltende Frist enthalte.
Sie verpflichtet den Mieter zwar zu einer regelmäßigen Renovierung, macht aber die Erforderlichkeit von Schönheitsreparaturen zusätzlich von einem tatsächlich vorhandenen Bedarf abhängig. Auch die Verpflichtung zur Rückgabe des Mietobjekts bei Vertragsbeendigung „in bezugsfertigem Zustand“ enthält keine vom tatsächlichen Zustand der Räume unabhängige Verpflichtung zur Endrenovierung. Denn der Mieter muss, um diese Verpflichtung zu erfüllen, die Mieträume nur in einem Erhaltungszustand zurückgeben, die es dem Vermieter ermöglicht, einem neuen Mieter die Räume in einem bezugsgeeigneten Zustand zu überlassen.