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Der Mieter einer Wohnung verlangte nach seinem Auszug und der Beendigung des Mietvertrags die Rückzahlung der geleisteten Kaution. Der Vermieter weigerte sich jedoch, diese an den Mieter auszuzahlen. Er berief sich darauf, dass der Mieter gemäß einer Klausel im Mietvertrag anteilig für nicht geleistete Schönheitsreparaturen aufkommen müsse.
Der Mietvertrag enthielt innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende weitere Bestimmung: "Parkett und Holzfußboden sind nach zehn Jahren zu versiegeln, sofern dies die Gesetzeslage bzw. die Rechtsprechung erlauben, was nach dem heutigen Stand nicht der Fall ist, sodass der Mieter das Versiegeln momentan auch nicht schuldet. Hintergrund dafür, dass dieser Satz dennoch in den Vertrag aufgenommen wird, ist folgender: Zunächst ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Gesetzeslage oder Rechtsprechung ändern könnten. Außerdem ist der Nachweis eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Beschädigung des Bodens oft nur in Extremfällen möglich. Bei einer starken Beanspruchung durch den Mieter besteht aber ein Bedürfnis des Vermieters an einer zumindest anteiligen Beteiligung. Diesem Bedürfnis soll daher bei einer Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung Rechnung getragen werden."
Das Gericht verwies zunächst darauf, dass die Parkettklausel im Mietvertrag rechtswidrig und somit unwirksam ist. Dem Mieter darf die Verpflichtung zur Versiegelung des Parkettbodens nicht einfach aufgebürdet werden. Dies ist vielmehr Sache des Vermieters. Durch eine derartige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Mieter unangemessen benachteiligt.
Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Vermieter im Mietvertrag eine sogenannte salvatorische Klausel verwendet hat. Der Zusatz "soweit gesetzlich zulässig" beseitigt die Unwirksamkeitsfolge der gegen die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßenden Regelung nicht. Denn hierdurch wird der Mieter ebenfalls unangemessen benachteiligt. Es liegt ein Verstoß gegen das Verständlichkeitsgebot vor, weil unsicher ist, inwieweit eine jeweilige Verpflichtung des Mieters besteht. Aus der Entscheidung ergibt sich, dass der Mieter hier trotz Schönheitsreparaturklausel keinerlei Schönheitsreparaturen vornehmen muss - auch solche nicht, zu denen Mieter normalerweise durch eine Klausel im Mietvertrag verpflichtet werden können. Dasselbe würde auch gelten, wenn die Parkettversiegelung in einer eigenständigen AGB-Klausel geregelt worden wäre.