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Nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung sind Vertragsklauseln über die Vornahme von Schönheitsreparaturen in (insbesondere älteren) Mietverträgen unwirksam, wenn starre Fristen für die Vornahme der Maßnahmen vereinbart wurden. In den letzten Jahren sind von den Gerichten weitere Vertragsklauseln hinsichtlich der konkreten Ausführung von Renovierungsarbeiten für unwirksam erklärt worden. Hat ein Mieter in Unkenntnis dieser Rechtsprechung Renovierungsarbeiten ausgeführt, zu denen er an sich nicht verpflichtet gewesen wäre, kann er die hierdurch entstandenen Kosten vom Vermieter zurückverlangen. In diesem Zusammenhang weist der Bundesgerichtshof nun darauf hin, dass derartige Rückforderungsansprüche mit Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Mietvertrages verjähren.