Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die Deutsche Annington hatte mehrere Mieterhöhungsverlangen bei Bonner Mietern zurückgenommen, nachdem der Bundesgerichtshof diese Erhöhungsverlangen für rechtswidrig erklärt hatte. Es ging um alte Mietverträge von Wohnungen, die ursprünglich öffentlich gefördert waren. Darin hatte der Vermieter sich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, also Renovierungen, der Wohnung durchzuführen, wofür der Mieter einen bestimmten Zuschlag zur Miete zahlte. Nachdem die Wohnungen aus der Förderung ausgelaufen waren, wollte die Annington die Mieten anhand des Mietspiegels erhöhen. Dazu rechnete sie zunächst den Schönheitsreparaturzuschlag aus der Kaltmiete heraus. Den dadurch deutlich verringerten Kaltmietzins ordnete die Annington dann in den Mietspiegel ein und kam dadurch zu einer Mieterhöhungsmöglichkeit. Später wurde der Zuschlag wieder hinzugefügt. Der Bundesgerichtshof hat diese Praxis nun für rechtswidrig erklärt: Dem Vermieter stehe keinesfalls das Recht zu, die nunmehr als Marktmiete geschuldete Grundmiete über die im Mietspiegel ausgewiesene ortsübliche Vergleichsmiete hinaus um einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen zu erhöhen. Der Zuschlag wird nach Auslaufen der Preisbindung vielmehr Bestandteil der Kaltmiete, die als solches insgesamt in den Mietspiegel einzuordnen ist.