Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Bei der Frage der Abflugverspätung kommt es im Falle der Rückkehr des Flugzeugs zum Ausflugshafen nicht auf den ersten Start, sondern auf den zweiten Start mit der Beförderung der Passagiere zum Zielflughafen an.