Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Für die Bemessung der Verzögerung entscheidungserheblich ist nicht der Zeitpunkt des Ablegens des Flugzeugs vom Gate bzw. von der Parkposition, sondern der des bestimmungsgemäßen Abhebens von der Startbahn. Insbesondere das Abdocken und Rollen bzw. Verbringen zur Startbahn, werden im allgemeinen Verständnis eher als Vorbereitungshandlungen für den bevorstehenden Abflug angesehen, wobei auch unerheblich ist, ob das Flugzeug durch eigenen Antrieb die Bewegungen am Boden vornimmt oder dies mit Hilfe weiteren Gerätes geschieht. Dementsprechend wird bis zum Abheben im Allgemeinen davon gesprochen, dass das Luftfahrzeug rollt; dagegen würde man die Bewegung zur Startposition noch nicht als Flug oder Fliegen bezeichnen.