Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Werden Buchungsdaten per Telefon durchgegeben, muss der Buchende bei Erhalt der Unterlagen prüfen, ob die Daten korrekt aufgenommen wurden. Ansonsten ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. Im zugrunde liegenden Falle rief eine Münchnerin in einem Reisebüro an und buchte Flüge für sich und ihre Familie von Antalya nach München. Am gleichen Tag noch begab sie sich ins Reisebüro, holte die Unterlagen ab und unterschrieb die Buchung. Am Reisetag stellte die Klägerin jedoch fest, dass die Flugtickets ab München (und nicht wie gewollt von Antalya) ausgestellt waren. Sie musste daher neue Tickets erwerben. Die zusätzlichen Kosten in Höhe von 1070 Euro wollte sie vom Reisebüro ersetzt bekommen. Schließlich habe sie beim Telefonat ausdrücklich erklärt, von Antalya nach München fliegen zu wollen und nicht umgekehrt. Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen.