Aktuelles
Eine lange Anfahrt und späte Ankunft am Urlaubsort sind allein dem Risikobereich des Urlaubers zuzuordnen. Eine Wartezeit von weiteren zwei Stunden, bis die Wohnung in Ordnung gebracht wird, ist für durchaus angemessen anzusehen. Die überstürzte Kündigung des Reisevertrages ist aufgrund einer solchen angemessenen Wartezeit unzulässig.