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Verspätet sich ein pünktlich gestarteter Flug, weil bei der Ankunft am Zielflughafen zunächst keine Landeerlaubnis erteilt wurde, so steht Passagieren deswegen kein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung zu. Denn in einem solchen Fall gehe die Verspätung auf «außergewöhnliche Umstände» im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zurück, wodurch Ausgleichsansprüche gegen das Luftverkehrsunternehmen entfallen.