Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Die Verlegung eines Rückflugs aus dem Urlaub um mehr als 10 Stunden früher als geplant ist grundsätzlich ein Reisemangel, der auch zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten berechtigen kann, wenn dem Reiseveranstalter zuvor eine Frist zur Abhilfe gesetzt wurde oder eine solche Fristsetzung entbehrlich war, dies z.B. dann, wenn der Veranstalter den Mangel bewusst verursachte und ihn als unvermeidlich darstellte.