Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied unlängst, dass das Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge dessen unzureichender Entwässerung in der Elementarschadenversicherung keine Überschwemmung im Sinne von § 9 Ziff. 1 b VGB 2001 darstellt. Die Norm fordert, um den Tatbestand der "Überschwemmung" zu erfüllen, eine Überflutung des Versicherungsgrundstückes und zwar entweder durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge; es müssten sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln und sich nicht etwa auf Flachdächern, Terrassen, Balkonen oder eben Lichschächten stauen. Der Versicherungsnehmer soll schließlich nicht gegen durch Wasser verursachte Schäden an einem Wohngebäude, sondern lediglich vor den nachteiligen Auswirkungen elementarer Schadensereignisse versichert sein.