Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Über 30 Vereine und Betriebsgesellschaften aus der 1. und 2. Bundesliga hatten gegen Bestimmungen des Welthandballverbandes IHF geklagt, die vom Deutschen Handballverband DHB umgesetzt wurden, nach denen ausländische Handballspieler für erhebliche Zeiträume für Länderspiele an Ihre Verbände abgestellt werden müssen.

Die Vereine müssen nach diesen Vorschriften somit das Gehalt der Spieler auch dann zahlen, wenn diese mit ihren Nationalmannschaften unterwegs sind und die Vereine selbst die Spieler nicht einsetzen können. Auch das Risiko, dass ein Spieler sich bei der Nationalmannschaft verletzt tragen ausschließlich die Vereine.

Das Landgericht Dortmund hat in der 1. Instanz der Klage stattgegeben und ausgeführt, die beanstandeten Bestimmungen seien kartellrechtswidrig und daher unwirksam. Hiergegen legten beide Verbände Berufung beim OLG Düsseldorf ein.

Das OLG Düsseldorf hob das Urteil des LG Dortmund auf und wies die Klage ab. Der Kartellsenat trat der inhaltlichen den Bewertungen der 1. Instanz entgegen, indem er ausführte, dass eine kartellrechtlich relevante Wettbewerbsbeschränkung oder –beeinträchtigung weder nach Maßgabe nationalen noch EU-Kartellrechts angenommen werden könne, ebenso wenig die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung der Verbände.