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Im Spiel zwischen Bayern München und Schalke 04 am 3.2.2015 brachte Jérôme Boateng in der 17. Spielminute seinen Schalker Gegenspieler Sidney Sam zu Fall. Der Schiedsrichter erkannte auf „Notbremse“, gab Elfmeter für Schalke und stellte Jérôme Boateng vom Platz.

Manuel Neuer hielt den fälligen Elfmeter.

Die Grundstrafe für eine Notbremse beträgt grundsätzlich 2 Spiele. Ab dann kommt die Sonderregelung zum Tragen. Wird der Elfmeter verwandelt wird die Sperre um ein Spiel reduziert. Eine weitere Regelung des DFB sieht vor, dass Spieler, die in einem bestimmten Zeitraum der Vergangenheit bereits einen Platzverweis erhalten haben, also Wiederholungstäter sind eine Erhöhung der Ausgangsstrafe um ein weiteres Spiel erhalten. Die dritte und letzte in diesem Fall relevante Regelung, besagt, dass bei Sperren von nur 1 Spiel die Vorstrafenregelung nach gängiger Rechtsprechung des DFB Sportgericht nicht berücksichtigt werden darf, da eine Verdoppelung der Strafe lediglich aufgrund der in der Vergangenheit erhaltenen Strafen nicht angemessen ist. Im vorliegenden Fall hatte Jérôme Boateng bereits am Ende der vergangenen Spielzeit einen Platzverweis erhalten, was nach der Rechtsprechung des DFB die Strafe erhöht hätte.

Auf den Einspruch des Spielers und des FC Bayern München hin wurde die Sperre jedoch auf 2 Spiele reduziert. Das Sportgericht des DFB unter dem Vorsitz von Richter Lorenz erkannte an, dass bei einer „Notbremse“ die automatische Straferhöhung wegen Vorstrafe nicht ohne weiteres gerechtfertigt ist. Das Sportgericht folgte der Argumentation der Verteidigung, dass es nicht sein könne, dass die Frage, ob die gegnerische Mannschaft den Elfmeter verwandelt oder nicht sich gleich in 2 Spielen Unterschied auswirkt, denn wäre der Elfmeter verwandelt worden, hätte die Sperre nur 1 Spiel betragen, da ja dann das Verbot der Berücksichtigung der vergangenen roten Karten zum Tragen gekommen wäre. Dadurch, dass der Elfmeter jedoch gehalten wurde, wäre nach alter Rechtsprechung die Grundstrafe nicht reduziert worden und hätte somit 2 Spiele betragen. Da in diesem Fall auch die Berücksichtigung der vergangenen Sperre zulässig gewesen wäre und Boateng Wiederholungstäter war hätte sich die Sperre um ein weiteres Spiel auf insgesamt 3 Spiele erhöht.