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Das Fußball gemäß der nach wie vor bestehenden Rechtsprechung des BGH ein "Kampfsport" ist bekamen zwei Spieler aus der Kreisliga Dortmund nun wieder gerichtlich bestätigt. Jedoch gibt es auch beim Kampfsport eine Grenze, wie das OLG Hamm urteilte.

Bei einem Meisterschaftsspiel des Kreises Dortmund foulte ein Spieler seinen Gegenspieler mit gestrecktem Bein. Bei diesem Foul, das vom Schiedsrichter mit der gelben Karte geahndet wurde, zog sich der gefoulte Spieler eine schwere Knieverletzung zu. Seinen Beruf als Maler und Lackierer musste er aus diesem Grund aufgeben. Für die nach seiner Aussage grob regelwidrige Spielweise, die zu der Verletzung geführt hatte, verlangte er Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld vom Verursacher. Das LG Dortmund bejahte diesen Anspruch. Zu Recht befand auch das in der nächsten Instanz angerufene OLG Hamm. Der gefoulte Spieler habe Anspruch Schadensersatz und Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 50.000 Euro.

Das OLG Hamm führte aus, mangels Fahrlässigkeit hafte ein Fußballspieler zwar nicht, wenn er seinen Gegenspieler bei regelgerechter und dem Fairnessgebot entsprechender Spielweise verletze. Im vorliegenden Fall aber hafte der Beklagte, weil er unter Verstoß gegen die DFB-Fußballregel Nr. 12 rücksichtslos gehandelt habe. Er habe den zur Verletzung des Klägers führenden Zweikampf ohne jede Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen für den Gegner geführt. Hiervon sei das Landgericht nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zu Recht ausgegangen.