Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ab Erteilung des Erbscheins ist dieser nicht mehr mit der Beschwerde anfechtbar. Hierzu genügt es nicht, dass das Nachlassgericht ausspricht, der beantragte Erbschein werde erteilt. Denn darin liegt keine Erteilung im familienrechtlichen Sinne. Vielmehr ist ein Erbschein erteilt, sobald er in Urschrift oder Ausfertigung dem Antragsteller ausgehändigt oder übersandt wurde. Solange dies nicht geschehen ist, steht der Beschwerde keine Erteilung entgegen.