Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Da nach der gesetzlichen Wertung Grundstücke als nicht verbrauchbare Sachen für den Pflichtteilergänzungsanspruch bei Schenkungen mit dem Wert in Ansatz zu bringen sind, den sie zur Zeit des Erbfalls haben, hat der Pflichtteilsberechtigte auf etwaige Erhöhungen des Wertes der verschenkten Sache grundsätzlich keinen Anspruch.