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Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht kann als Verzicht auf eine durch gemeinschaftliches Testament erfolgte Zuwendung auszulegen sein, wenn diese sich mit dem gesetzlichen Erbrecht inhaltlich deckt. Dafür spricht, dass der Verzichtende bereits vor dem Erbfall im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit der Übertragung von Wohnungseigentum abgefunden wurde.