Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ein Transportunternehmer, der Tiertransporte mit Straßenfahrzeugen durchführt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 21 Abs. 3 Nr. 10 TierSchTrV, wenn nicht jede der von ihm beauftragten Personen auf dem Straßenfahrzeug – gleich, ob Fahrer oder Betreuer – über einen Befähigungsnachweis im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/20051 verfügt und zur Kontrolle mitführt.