Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Kürzlich befasste sich der Bundesgerichtshof nun auch mit der Reichweite des Versicherungsschutzes für den Bereich der Versorgung mit Bargeld. Hat ein Frachtführer für einen Auftraggeber von der Deutschen Bundesbank Bargeld entgegen genommen, das er den vertraglichen Vorgaben zuwider nicht an den vorgesehenen Bestimmungsorten abliefert, liegt auch darin ein vom Versicherungsschutz umfasster stofflicher Zugriff auf das Transportgut. Schließlich umfasst der von dem Frachtführer versprochene und bis zur Übergabe „in die Obhut des berechtigten Empfängers“ währende Deckungsschutz auch die Einhaltung der vertraglichen Einzahlungsanweisung. Wird das Bargeld von dem Frachtführer also nicht ordnungsgemäß abgeliefert, so wird entscheidend in den vereinbarten Ablauf der Geldversorgung eingegriffen und zugleich dem Auftraggeber die Möglichkeit entzogen, zu bestimmen, wie mit dem Bargeld tatsächlich verfahren wird. Ein so begründeter Versicherungsfall entfällt auch nicht etwa allein dadurch, dass die Auftraggeber eine solche, für sie erkennbar dem Transportvertrag widersprechende Handhabung, stillschweigend hingenommen haben.