Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ein Gleichlauf der transportrechtlichen Haftungsgrundlagen ist nicht Voraussetzung für den hinausgeschobenen Verjährungsbeginn im Regress. Denn nach dem Sinn und Zweck dieser Privilegierung soll der Rückgriffsberechtigte vor dem Risiko geschützt werden, Regressansprüche zu verlieren, weil er nicht schon, nachdem der Geschädigte erstmals an ihn herangetreten war, verjährungshemmende Maßnahmen gegen den von ihm beauftragten (Unter-) Frachtführer eingeleitet hat. Damit wird auch vermieden, dass der Rücktrittsgläubiger frühzeitig nur zur Fristverwahrung eine Klage erheben muss. Insofern besteht kein Grund, denjenigen in der Haftungskette, der seinem Auftraggeber nach Seerecht haftet, im Regress gegen den von ihm beauftragten Frachtführer von der Privilegierung der hinausgeschobenen Verjährung auszunehmen.