Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Im Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und Fluglinie findet das Montrealer Übereinkommen keine Anwendung. Das Gericht stellte klar, dass das Montrealer Übereinkommen nur die Rechtsbeziehungen der Luftfrachtführer im Außenverhältnis zum Reisenden regelt. Das Innenverhältnis zwischen den beiden Luftfrachtführern regelt sich nach dem jeweils anwendbaren Recht. Im zugrunde liegenden Falle hatte der Reiseveranstalter einen Beförderungsvertrag mit der Fluglinie abgeschlossen. Dieser stellt sich als Werkvertrag dar. Mit der Verspätung des Fluges und der verspäteten Anlieferung des Gepäcks war die Fluggesellschaft in Verzug geraten und hat daher Ersatz in Höhe der Minderung als Verzugsschaden zu leisten, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 lagen nicht vor. Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 sind nur anzunehmen, wenn diese nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft sind und diese ihrer Natur oder Ursache nach auch tatsächlich nicht beherrschbar sind. Ein technischer Defekt der Maschine ist nur dann als außergewöhnlicher Umstand anzusehen, wenn er beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht.