Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Eine stillschweigende Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann nach der Rechtsprechugn dann vorliegen, wenn der Partner in laufender Geschäftsverbindung zu ihrem Benutzer steht und auf die ABG hingewiesen worden ist. In solcherlei gelagerten Fällen kann angenommen werden, dass dem Kunden durch die entsprechenden Hinweise auch die Benutzung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) durch den Spediteur bekannt ist. Schließt er in Kenntnis dieses Umstandes weitere Verträge mit dem Spediteur ab, so unterwirft er sich stillschweigend den ADSp. Die ADSp müssen demnach nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern werden durch eben stillschweigende Unterwerfung Vertragsinhalt, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Die ADSp gelten allerdings ausschließlich im Verkehr von Kaufleuten.