Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Es liegt kein Fehlverhalten des Skippers vor, wenn beim Anlegen eines Beiboots an der Badeplattform der Segelyacht der Motor des Beiboots beim Übersteigen nicht weiter betrieben wird. Allein die Tatsache, dass die gewählte Anlegevariante als suboptimal zu bezeichnen ist, führt nicht zu deren Unzulässigkeit.