Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Wird ein Unterfrachtführer von dem ihn beauftragenden Hauptfrachtführer im Wege eines Rückgriffs aus dem Unterfrachtvertrag auf Schadensersatz in Anspruch genommen, bestimmt sich der Ort der Übernahme des Gutes im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR danach, wo der Unterfrachtführer das Frachtgut übernommen hat. In der Praxis hat dies zu bedeuten: Wer einen Anspruch im Rahmen der CMR geltend machen will, muss zuerst die internationale Zuständigkeit prüfen. Bei mehreren möglichen Staaten wird häufig der Staat bevorzugt, bei dem die Gerichte im Sinne des Anspruchstellers urteilen, z.B. leichter einen Fall annehmen, der aufgrund vorsatzgleichen Verschuldens zu vollem Schadensersatz führt. Auch werden bestimmte Staaten nicht gewählt, wenn dort die Prozessdauer sehr lang ist oder außergerichtliche Kosten nicht voll erstattet werden. Will man den Beklagten somit aus bestimmten Gründen nicht an seinem Sitz verklagen, so muss genau geprüft werden, ob eine zusätzliche internationale Zuständigkeit durch Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR oder durch Art. 39 Abs. 2 CMR gegeben ist. Die Regelungen über die internationale Zuständigkeit aus CMR-Verträgen sind abschließend. Weitere Regelungen aufgrund Europäischer Verordnungen finden keine Anwendung.