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Das OLG Zweibrücken hat in einem Urteil festgestellt, dass die Einladung per Vereinszeitschrift unter Umständen als schriftliche Einberufung zur Mitgliederversammlung angesehen werden kann.
In der Satzung eines Vereins war ausdrücklich geregelt, dass die Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen sei. Die Einberufung erfolgte jedoch nur über die Vereinszeitung, die den Mitgliedern per Post zugestellt wird. Ein Mitglied rügte, dass keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt habe. In der Mitgliederversammlung wählte der Verein einen neuen Vorstand, der zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet wurde.
Das OLG vertrat die Auffassung, dass der Verein formgerecht zur Mitgliederversammlung einberufen habe, denn nach der Satzung des Vereins hatte die Einladung der Mitgliederversammlung schriftlich zu erfolgen.
Das Erfordernis einer schriftlichen Einladung oder Einberufung bedeutet regelmäßig die Bekanntmachung der vom zuständigen Vereinsorgan urkundlich abgefassten Einladung an alle teilnahmeberechtigten Mitglieder. Dies sei durch die postalische Versendung der Sonderausgabe der Vereinszeitung des Vereins an seine Mitglieder erfolgt, befanden die Richter.
Bei einem Verein sei eine eigenhändige Unterschrift des Einladenden unter die Einladung zur Mitgliederversammlung auch in so einem Fall nicht notwendig, Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, in: NJW-RR 196, 866) sei die in Vereinssatzungen vorgeschriebene Schriftform grundsätzlich als gewillkürte Schriftform zu behandeln. Daraus folge, dass in der Regel aus Gründen der einfacheren Vorgehensweise in der Praxis im Hinblick auf die Vielzahl der zu versendenden Einladungen, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Regelung der Vereinssatzung betreffend die schriftliche Einladung zur Jahreshauptversammlung die eigenhändige Unterschrift der nach der Satzung zuständigen Person oder Personen unter jeder einzelne Einladung verlange.