Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Grundsätzlich ist jedes Mitglied im Verein stimmberechtigt. Die Satzungann kann allerdings, bei Vorliegen sachlicher Gründe, bestimmte Mitglieder im Stimmrecht beschränken oder gar ausschließen.

Der Minderheitenschutz spielt im Vereinsrecht eine zentrale Rolle. So reicht es beim sogenannten Minderheitenbegehren nach §§ 36, 37 BGB, bereits aus, wenn zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Vorgabe einer Tagesordnung verlangen. Diese Minderheitenrechte kann der Verein nicht per Satzung bei nicht stimmberechtigten Mitgliedern beschränken oder ausschließen. Das Quorum kann zwar durch Satzung abgeändert, das Minderheitenrecht aber nicht ausgeschlossen werden. Das hat das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 28.05.2013 bestätigt.

Nach Auffassung des OLG kommt es bei der Bestimmung eines Einberufungsquorums in der Vereinssatzung nicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder an, sondern auf die Zahl der an der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigten Mitglieder. Das Minderheitenrecht nicht stimmberechtigter Mitglieder kann die Satzung nicht beschränken oder ausschließen. Sie kann daher nicht vorsehen, dass zum Beispiel fördernden, außerordentlichen, jugendlichen oder Ehrenmitgliedern das Recht nicht zustehen soll, die Einberufung der Mitgliederversammlung zu verlangen