Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Die Mitgliedschaft in einem Verein gibt jedem Mitglied Rechte. Dazu gehört auch das das Recht auf Einsicht in Unterlagen des Vereins, zu denen unter anderem Finanzaufstellungen, Mitgliederlisten und Sachbestände zählen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Interesse des Vereinsmitglieds an Akteneinsicht auf der einen Seite das Geheimhaltungsinteresse des Vereins sowie die Belange der anderen Vereinsmitglieder auf der anderen Seite überwiegt. Dies ist nicht immer leich zu beantworten. Die Frage in welchem Umfang und welchen Grenzen der Vorstand einem Mitglied in und außerhalb der Mitgliederversammlung zu konkreten Belangen und Geschäftsvorfällen Auskunft erteilen muss, ist deshalb zunehmend Gegenstand der Rechtsprechung.

So hatte auch das OLG Hamm in einem solchen Fall zu entscheiden. Vereinsmitglieder beantragten die Einsicht in die Finanzbuchhaltung des Vereins, da es im Verein Differenzen zwischen alten Gründungsmitgliedern und dem Vorstand bezüglich Gehältern des Vorstands und der Angestellten gab. Die Mitglieder verlangten Einsicht in Geschäftsunterlagen des Vereins und verlangten die Anfertigung von Kopien. In der Mitgliederversammlung verlangten die Kläger Auskunft und Vorlage von Unterlagen, aus denen sich Informationen über Bezahlung und Arbeitsumfang aller Angestellten des Vereins entnehmen ließen. Weiterhin beantragten sie Einsichtnahme in die Details des Kassenberichts. Der Verein lehnte dies ab, dagegen klagten die Mitglieder mit Erfolg. Unter welchen Umständen dieser Anspruch jedoch im Einzelnen gerechtfertigt ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.