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Auch Kosten, die nur im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines unbefugt abgestellten Fahrzeuges von einem Privatparkplatz entstehen, sind gerechtfertigt. Das unbefugte Abstellen stellt eine verbotene Eigenmacht (§858 I BGB) dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug kostenpflichtig abschleppen lässt. Der Ersatzanspruch des Eigentümers beschränkt sich dann nicht auf die reinen Abschleppkosten. Der Anspruch umfasst auch Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, so z.B. Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeuges, Halteranfrage, Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeuges. Diese Kosten dienen der Vorbereitung des Abschleppvorgangs und sind daher Teil des ausgeübten Selbsthilferechts gem. §859 BGB. Nicht zu ersetzen sind allerdings die allgemeinen Kosten für die Überwachung des Parkplatzes im Hinblick auf unberechtigtes Parken. Solchen allgemeinen Überwachungsmaßnahmen fehlt der Bezug zur konkreten Besitzstörung. Auch verstößt die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.