Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Unlängst hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit der Aufsichtspflicht von Eltern für einen 6 Jahre und einen Monat alten Jungen, der mit einem Kinderrad den vor dem elterlichen Haus gelegenen öffentlichen Gehsteig befährt, auseinanderzusetzen. Dem Verfahren liegt ein Fahrradunfall zugrunde, bei dem eine Frau durch den Jungen verletzt worden ist: Er war bei der Ausfahrt von dem Hofgelände mit seinem Fahrrad auf den unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Radweg geraten und dort mit der geschädigten Radfahrerin Frau kollidiert, wodurch diese zu Schaden gekommen ist. Das OLG hat eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern verneint. Die elterlichen Pflichten umfassen auch die sinnvolle Hinführung des Kindes zu einem selbstständigen, verantwortungsbewussten und umsichtigen Verhalten im Straßenverkehr. Das ist jedoch nur möglich, wenn das Kind auch altersgerecht Gelegenheit erhält, sich ohne ständige Beobachtung, Kontrolle und Anleitung selbst im Verkehr zu bewähren. Allein die Tatsache, dass der Junge ohne ständige Beaufsichtigung durch die Eltern den vor dem elterlichen Haus gelegenen Gehsteig mit seinem Kinderfahrrad benutzt hat, vermag eine Aufsichtspflichtverletzung nicht zu begründen.