Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug kann der Käufer vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen. Die Höhe dieser Nutzungsentschädigung berechnet sich im Regelfall nach der anerkannten Formel für die zeitanteilige lineare Wertminderung wie folgt: (Gebrauchtkaufpreis x zurückgelegte Kilometer): erwartete Restlaufleistung Hierbei stelle allerdings der verbliebene Zeitwert des Kraftfahrzeugs die Obergrenze (Kappungsgrenze) für den Ersatz der Nutzungsentschädigung dar. Dies wird damit begründet, dass, wenn der auf die voraussichtliche Gesamtlaufleistung umgelegte Kaufpreis den Wert des Fahrzeugs repräsentiert, der Nutzungsausgleich nicht höher als der „verbliebene Zeitwert“ des Kraftfahrzeugs sein kann. Bei der Berechnung der Gebrauchsvorteile ist in der Regel davon auszugehen, dass der Wert einer Sache durch die Dauer ihrer Nutzbarkeit bis zum Eintritt der Gebrauchsuntauglichkeit bestimmt wird. Maßgeblich ist mithin der „Wertverzehr“. Diese Bestimmung der Gebrauchsvorteile nach dem linearen Wertschwund versagt allerdings, wenn die herauszugebende Sache durch Nutzung keinen messbaren Wertverlust erleidet, namentlich bei Grundstücken. Seit 2006 ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu im Rahmen der Bemessung von Vorteilsausgleichung bei Schadenersatzansprüchen uneinheitlich.