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In einem Haftungsprozess aufgrund eines Verkehrsunfalls machte der Arbeitgeber der Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers Ersatz des fortgezahlten Bruttogehalts zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie einen Anspruch auf Ersatz anteiligen Urlaubsentgelts geltend (§ 7 Abs. 1, § 11 Satz 1 StVG, § 115 VVG, § 6 EntgFG). Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Arbeitgeber recht. Der Urlaubsanspruch der Geschädigten sei nicht verfallen, denn wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert sei, verfielen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Bei der Berechnung des vom Schädiger zu erstattenden anteiligen Urlaubsentgelts sei der Gesamtjahresverdienst auf die Jahresarbeitstage unter Abzug der Urlaubstage umzulegen. Dies habe seinen Grund darin, dass während der Urlaubszeit nicht gearbeitet werde und der Jahresverdienst daher an den restlichen Arbeitstagen zu verdienen sei. Zur Berechnung stellte der BGH in dem Urteil eine mathematische Formel auf.