Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Die Abgabe des Führerscheins ist bei jeder das Führerscheindokument entgegennehmenden Ordnungsbehörde als Abgabe in amtliche Verwahrung im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 StVG anzuerkennen. § 25 Abs. 2 Satz 2 StVG erfordert für eine amtliche Verwahrung nicht zwingend, dass der Führerschein nach einer gerichtlichen Entscheidung bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde eingereicht wird.