Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9 III S.1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet hat, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil zu haften.