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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Bußgeldsanktion bei Verstoß gegen die Winterbereifungspflicht in der Straßenverkehrsordnung für verfassungswidrig erklärt. Der für Bußgeldsachen zuständige Senat des Oberlandesgerichts entschied, dass der entsprechende Ordnungswidrigkeitentatbestand in der Straßenverkehrsordnung (§ 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 StVO) über die Pflicht zu einer den Wetterverhältnissen angepassten Bereifung in seiner konkreten Ausgestaltung verfassungswidrig ist.