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Repariert ein Kfz-Betrieb ein eigenes Fahrzeug, das durch Fremdeinwirkung beschädigt wurde, kann er von der gegnerischen Versicherung den üblichen Stundenverrechnungssatz und Ersatzteilaufschläge fordern. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass die Werkstatt nach der unverschuldeten Schädigung zugunsten der Versicherung auf Umsatz und Gewinn verzichten muss. Voraussetzung ist allerdings eine vollständige Auslastung der Werkstatt. Im zugrunde liegenden Fall musste darüber Entscheidung gefällt werden, ob die Klägerin als Geschädigte eines Verkehrsunfalls, die selbst gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge instand setzt, Abzüge auf die übrigen unstreitigen Reparaturkosten in Höhe eines Unternehmergewinns von 10 Prozent der Nettomaterialkosten und der 10-prozentigen Ersatzteilaufschläge hinnehmen muss. Um diese Positionen hatte die beklagte regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten gekürzt.
Die Richter legten dar, dass sich ein Geschädigter im Rahmen der Schadenabwicklung einerseits nicht bereichern dürfe. Andererseits dürfe aber auch der Geschädigte, der sein unfallgeschädigtes Fahrzeug selbst repariert, den Geldbetrag ersetzt verlangen, den eine Kraftfahrzeugwerkstatt verlangen würde. Dieser Grundsatz müsse daher auch für Kraftfahrzeugwerkstätten gelten, die die Reparatur ihres geschädigten Fahrzeugs selbst ausführen und in dieser Zeit die Instandsetzungskapazitäten ihres Betriebes anderweitig und bestimmungsgemäß gewinnbringend nicht einsetzen können.
Denn die Reparaturwerkstatt hätte in der fraglichen Zeit Fremdaufträge ausführen und dann ebenfalls den Unternehmergewinn einnehmen können. Zugunsten des Schädigers müsse die Kfz-Werkstatt nicht auf den Unternehmergewinn verzichten, erklärte das AG Ellwangen.
Gleiches gelte für die geforderten Ersatzteilaufschläge, denn bei Durchführung eines Fremdauftrages hätten diese ohne weiteres berechnet werden können. Die geschädigte Kfz-Werkstatt dürfe nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass sie für eine Eigenreparatur auf ihren Lagerbestand zurückgreift. Da die Klägerin – wäre das Schadenereignis nicht eingetreten – anstelle ihres eigenen Fahrzeugs einen Kundenauftrag hätte abwickeln können, liegt nach Ansicht des AG Ellwangen keine Bereicherung der Klägerin vor, sodass weder ein Unternehmergewinnabzug noch der Abzug der 10-prozentigen Ersatzteilaufschläge gerechtfertigt sei.