Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Steht dem Geschädigten bei der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, kommt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich nur bei einer nachgewiesenen, fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger in der Vorinstanz ein Anspruch auf weitere Nutzungsentschädigung mit der Begründung versagt, der bei dem Verkehrsunfall beschädigte VW-Bus diene unmittelbar der Erbringung gewerblicher Leistungen. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Argumentation, dass ein Fahrzeug nur dann unmittelbar zur Gewinnerzielung genutzt wird, wenn der Gewinn – wie bei einem Taxi, Reisebus oder Lkw – unmittelbar mit Transportleistungen erzielt wird. In diesem Fall hat der Geschädigte den ihm durch den Ausfall des Fahrzeugs entgangenen Gewinn konkret zu berechnen. Im vorliegenden Streitfall erzielt der Geschädigte seinen Gewinn dagegen nicht aus Transportleistungen, sondern aus einer anderen gewerblichen Tätigkeit. Der BGH folgte dabei folgender Argumentation: „Ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Da es sich bei dem streitgegenständlichen VW-Bus um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt, kann eine Nutzungsentschädigung des Geschädigten nur bei einer durch den Ausfall eingetretenen fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht kommen. Eine solche fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung lag bei dem Kläger jedoch nicht vor, da er nach seinem eigenen Vortrag Aufträge zurückgestellt hatte und einen Gewinnausfall durch den Einsatz seines zweiten Busses und durch Unternehmung weiterer erheblicher zeitaufwendiger logistischer Anstrengungen kompensieren konnte. Mangels messbarer wirtschaftlicher Beeinträchtigungen wird der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung deshalb zurückgewiesen.“