Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Einem Unfallgeschädigten ist es grundsätzlich erlaubt, sein Auto zu dem durch einen Sachverständigen ermittelten Restwert sofort zu verkaufen, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt kein höheres Gebot vorliegt, das er ohne Mühe realisieren könnte. Der Geschädigte ist also nur unter besonderen Umständen gehalten, eine sich bietende günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen, statt sein Fahrzeug in der grundsätzlich zulässigen Weise zum im Gutachten ermittelten Restwert zu veräußern. Derartige Ausnahmen müssen jedoch in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten die von dem Schädiger gewünschte Verwertungsmethode aufgezwungen wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der Geschädigte „Herr des Restitutionsgeschehens“ ist. Ihm aufzuerlegen, abzuwarten, bis der Schädiger bzw. dessen Versicherung den Restwert geprüft und weitere Angebote eingeholt hat, würde diesen Umstand weitgehend unberücksichtigt lassen. Dem Geschädigten würde durch die Pflicht abzuwarten, das Risiko aufgebürdet, durch den Zeitablauf, der durch die Prüfung seitens des Schädigers bzw. der Versicherung entsteht, die Möglichkeit der Realisierung des Restwertes zu den vom Sachverständigen ermittelten Bedingungen zu verlieren. Eine Pflicht zur Annahme des günstigeren und zumutbaren Verwertungsangebots, das der Schädiger bzw. seine Versicherung eingeholt hat, kann daher grundsätzlich nur bestehen, wenn dieses dem Geschädigten aus welchen Gründen auch immer bereits vor der Veräußerung vorliegt.