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Auch die Kosten für einen Kostenvoranschlag, die als Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, sind erstattungsfähig nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Gerade mit einem Kostenvoranschlag kommt der Geschädigte seiner Schadenminderungspflicht nach und hält die Aufwendungen zur Schadenfeststellung gering. Zu beachten ist, dass sich der Geschädigte nicht auf einen „kostenlosen“ Kostenvoranschlag durch eine Werkstatt verweisen lassen muss, da es keinen sicheren Erfahrungsschatz dahingehend gibt, dass in jedem Fall eine Verrechnung erfolgt.
Das AG Böblingen entschied: Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten liegt dann nicht vor, wenn er bei einem Haftpflichtschaden in Höhe von unter 700 Euro kein aufwendiges Schadengutachten, sondern eine Kostenkalkulation eines Sachverständigen einholt, für die dieser 70 Euro berechnet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Geschädigter als Laie den ihm entstandenen Schaden vorab zu bewerten hat; inwieweit diesbezüglich Reparaturkosten unterhalb oder oberhalb der Bagatellgrenze anfallen, vermag der Laie in der Regel nicht sicher zu beurteilen. Würde man in solchen Fällen die Erstattung des Kostenvoranschlages ablehnen, hätte dies zur Konsequenz, dass der Geschädigte bei einem Schaden im Bereich von Bagatellgrenzen oder bei kleineren Schäden entweder nicht konkret beziffern könnte oder einen Teil seines Schadens, nämlich die für den Kostenvoranschlag verauslagten Kosten, nicht ersetzt bekäme. Dies entspricht aber nicht den Grundsätzen des Schadensersatzrechts im Bereich der Verkehrsunfallhaftung.