Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Motorradfahrer bei einem Parkunfall schwer verletzt. Der Fahrer eines rückwärts aus einer seitlichen Parklücke ausparkenden PKW hatte den Motorradfahrer übersehen und mit der Heckstoßstange erwischt. Der Motorradfahrer - mit Helm, Motorradjacke und -handschuhen sowie einer Arbeitshose und Sportschuhen bekleidet - geriet mit dem Fuß in die scharfe Schadensstelle, die der Aufprall der Fahrzeuge hinterlassen hatte. Um seinen Schadensersatz (ärztliche Behandlung und Schmerzensgeld) geltend zu machen, zog der Motorradfahrer vor Gericht, welches dem PKW-Fahrer eine Unfallschuld von 100% zuwies und dem Motorradfahrer den vollen geforderten Betrag zusprach. Hiergegen jedoch wehrte sich der PKW-Fahrer in der nächsten Instanz - dem OLG Nürnberg - mit dem Argument, dass der Motorradfahrer Motorradschuhe hätte tragen können. Hätte er dies getan, so wäre die Verletzung nicht so schlimm ausgefallen, was ein Mitverschulden des Kradfahrers von 50% begründen sollte. Die Richter schlossen sich dieser Argumentation jedoch nicht an und führten aus, dass weder die StVO noch die „allgemeine Verkehrsanschauung" bestimmen würden, dass Motorradschuhe beim Fahren eines Motorrades Pflicht seien.