Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ist der Geschädigte selbst nicht zur Vorfinanzierung der Reparatur des Schadens ohne Kreditaufnahme in der Lage und hat er den unfallgegnerischen Versicherer im Hinblick auf seine Warnpflicht nach § 254 Abs. 2 BGB darauf aufmerksam gemacht, dass er ohne dessen Zahlung nicht zur Schadenbeseitigung und damit zur Wiederherstellung der Mobilität in der Lage ist, kann es für den Versicherer teuer werden. Er muss dann gegebenenfalls auch für 555 Tage Nutzungsausfallentschädigung gemäß Tabelle leisten, wenn er erst nach so langer Zeit zahlt.