Aktuelles
Die Unmöglichkeit der Nutzung eines Fahrrades- etwa in Folge eines Unfalles etc.- ist als ersatzfähiger Vermögensschaden anzusehen, wird das Fahrrad regelmäßig für den Weg zur Arbeit benutzt bzw. um alltägliche Transportaufgaben zu bewältigen. Die Höhe der jeweiligen Entschädigung ist unter Zugrundelegung des von einem Gutachter geschätzten Mietpreises zu ermitteln. Wird das Fahrrad lediglich zu Freizeitzwecken genutzt, scheidet ein solcher allerdings Anspruch aus.