Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Provoziert ein Autofahrer einen Unfall, indem er beispielsweise plötzlich und grundlos vor der für den Fahrzeugverkehr Grünlicht zeigenden Ampel bremst, willigt er in die Beschädigung seines Fahrzeugs ein, so dass ihm mangels Rechtswidrigkeit der Beschädigung kein Schadensersatzanspruch zusteht. Oftmals werde eine Auffahrkonstellation für provozierte Unfälle gewählt, weil sie gut beherrschbar und weitgehend ungefährlich sei. Zumeist führe sie zu einer „eindeutigen“ Haftung, weil ein Anscheinsbeweis für die Alleinhaftung des Auffahrenden spreche und eine Mitverursachung durch das vordere Fahrzeug selten in Betracht komme. Sie sei zudem wirtschaftlich interessant, weil sie regelmäßig zur Ermittlung hoher Reparaturkosten führe, die auch abgerechnet würden, während das beschädigte Fahrzeug dann in Eigenregie mit relativ geringem Aufwand instand gesetzt werde. Typisch für einen manipulierten Unfall sei zudem, dass der Kläger sein Fahrzeug wenige Monate vor dem Unfall erworben, mit ihm bereits einen Vorunfall erlitten und es dann nach dem Unfall weiterveräußert habe.