Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall, bei dem sein Fahrzeug beschädigt wurde, ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. Fraglich ist, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind, oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Nachdem in der Rechtsprechung diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen vertreten wurden, hat der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.