Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ein Rücktritt aufgrund eines verschwiegenen Vorschadens ist dann nicht möglich, wenn sich auf dem Kaufvertrag der Vermerk "Vorschaden vorhanden", der sich nicht ausschließlich auf ein defektes Fahrzeugteil bezieht, befindet. Im vorliegenden Fall hatte das Auto nicht nur einen Vorschaden am Kühlergrill, sondern auch am Träger des Kotflügels, der sich bei einem genauen Blick unter die Motorhaube auch deutlich erkennen ließ. Da der weitere Schaden so sichtbar war, ging das Amtsgericht Hannover davon aus, dass sich der Eintrag "Vorschaden vorhanden" nicht nur auf den defekten Kühlergrill bezog.